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KFZ Sachverständiger Volker Sigmann - Ingenieurbüro Petzold Ludwigburg

Ermittlung des Restwertes

Mit uns dürfen Sie rechnen

Was heißt „Restwert“? Wenn ein Auto nach einem Unfall sehr schwer beschädigt wurde, bleibt häufig nur noch ein betrübter Rest übrig. Und dieser wird bewertet.

Doch wie wird der Restwert akkurat bestimmt? Denn je nachdem, ob sich private oder gewerbliche Käufer melden, wird die Bewertung sehr unterschiedlich ausfallen.

Abhilfe kommt in dieser unklaren Situation von einem Sachverständigen und seiner Erfahrung mit Restwertbörsen. Dies ist insofern wichtig, da Versicherungen selbst mit Restwertbörsen arbeiten, um sich ihre Vorteile - oft zum Nachteil der Versicherungsnehmer – zu sichern. Natürlich sind dem Sachverständigen diese erlaubten Tricks der Versicherungen bekannt.

Was kann passieren?

Versicherungen möchten den Restwert eines Fahrzeugs zu ihren Gunsten erhöhen. Sie holen sich bei ihren Restwertbörsen höhere Angebote am liebsten mit einer kurzen Gebotsbindefrist ein. Nicht selten ist die Bindefrist des Bieters bereits abgelaufen, wenn sein Angebot den Versicherungsnehmer erreicht.

Gerade dann, wenn der Versicherungsnehmer das beschädigte Auto behalten und reparieren möchte, setzen Versicherungen diesen Hebel an.

Der Nutzen für die Versicherungen?

Je länger ein Fahrzeug noch auf den Versicherungsnehmer angemeldet ist, desto mehr Zeit haben Versicherungen, höhere Angebote von Restwertbörsen vorzulegen. Fazit: Totalschäden sollten so schnell wie möglich abgemeldet werden. Denn dann wird den Versicherungen diese Möglichkeit genommen.

Übereinkunft herrscht darin, dass ein Versicherungsnehmer wenigstens drei Wochen Zeit haben sollte, das Angebot eines Restwertbieters anzunehmen. Dieser Zeitraum ist vernünftig, da z.B. ein guter Gebrauchtwagen erst wieder gefunden werden muss.

Außerdem hilft häufig ein Sachverständiger bei der Bewertung dieses Fahrzeuges, damit der Versicherte wirklich einen guten Kauf machen wird. Auch dies braucht Zeit. Und schließlich kann auch ein Rechtsanwalt in die Vorgänge eingeschaltet sein, so dass auch seine Bearbeitungszeit berücksichtigt werden muss.

Gut, dass auch der Bundesgerichtshof die Interessen des Geschädigten schützt. So reicht es rechtlich aus, wenn dem Geschädigten wenigstens drei Restwertangebote vorliegen. Auf dieser Grundlage kann er ohne Rücksicht auf weitere etwaige Versicherungsangebote sofort an den präferierten Bieter veräußert werden.

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