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KFZ Sachverständiger Volker Sigmann - Ingenieurbüro Petzold Ludwigburg

Ermittlung der Wertminderung

Gute Neuigkeiten auch für alte Fahrzeuge

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Fahrzeug trotz gelungener Reparatur einen Wertverlust erleidet. Allgemein bekannt ist dafür der Begriff „Unfallfahrzeug“.

Ebenso normal wie verständlich ist es, dass der Markt für Fahrzeuge ein Unfallfahrzeug als minderwertiger betracht im Vergleich zu einem unfallfreien Vehikel. In der Praxis ist daher der Begriff „Minderwert“ ein Synonym für „Wertminderung“.

Bei der Ermittlung dieses Minderwertes benötigt der Sachverständige ein untrügbares Gespür hinsichtlich der Eigenschaften des Fahrzeugs: Ausmaße des Schadens, Alter des Fahrzeugs usw.

Was hat es mit den Begriffen „Merkantile Wertminderung“ und „Technische Wertminderung“ auf sich?

Merkantiler Minderwert

Den Betrag, um den ein repariertes Unfallfahrzeug weniger wert ist als ein identisches Fahrzeug ohne bisherigen Unfall, bezeichnet man als merkantilen Minderwert.

Einem Fahrzeuginhaber steht dieser merkantile Minderwert auch dann zu, wenn der Fahrzeugschaden nicht repariert wird.

Der Sachverständige bzw. Gutachter prüft genau diese zu erwartende Wertminderung.

Zu beachten ist, dass die Berechnung der Wertminderung heutzutage anders erfolgen sollte wie in den vergangenen Jahrzehnten. So kam es früher regelmäßig vor, dass Faktoren wie der Zustand des Fahrzeugs, die Marktbeliebtheit des Fahrzeugs, die Anzahl voriger Eigentümer oder etwaige Vorschäden nicht berücksichtigt wurden.

Die damalige Auslegung war: Wertminderung bei Fahrzeugen nur bis maximal 100.000 km und nicht älter als 5 Jahre! Das ist veraltet. Schon deswegen, weil heutige Fahrzeuge älter werden und höhere KMLaufleistungen erreichen.

Doch Versicherungen greifen immer noch gerne auf diese Formel zurück. Es ist also wichtig, dass hier der moderne Sachverständige interveniert und der neuen Auslegung des merkantilen Minderwerts folgt. Somit ist heute auch bei Fahrzeugen mit mehr als 100.000 km und einem Alter über fünf Jahre – insbesondere bei einem guten Zustand - die merkantile Wertminderung unter Umständen anzuwenden.

Technische Wertminderung

Technische Wertminderungen sind eher selten. Dank moderner Verfahren sind der fachgerechten Instandsetzung kaum Grenzen gesetzt. Leider gibt es Ausnahmen, die hier beleuchtet sein sollen:

Für den Fall, dass die technische Funktionsfähigkeit eines Fahrzeuges nach einem Unfall auch nur minimal eingeschränkt bleibt, spricht man von einer technischen Wertminderung. Solche Einschränkungen können im Gebrauchsnutzen, in der Betriebssicherheit oder im Erscheinungsbild begründet sein.

Die Notwendigkeit einer Richtbank lässt so manchen Fahrzeuginhaber erschaudern. Sie kommt zum Einsatz, wenn wichtige Rahmenteile eines Fahrzeugs verzogen wurden. Allerdings sind die Sorgen fast immer unbegründet. Die Instandsetzung mittels der Richtbank kann im Endergebnis durchaus lohnender sein als den Schaden ausschließlich nur mit Schweißbrenner und Schweißgerät beheben zu wollen.

Aber eines ist klar: Bei manchen Schäden an tragenden Fahrzeugteilen bleibt am Schluss eine qualitative Einschränkung. So kann durch die Rückverformung das Metall leiden und an Festigkeit einbüßen. In einem anderen Fall kann die Arbeit am Rahmen zu Veränderungen von Längenmaßen oder dem Gewicht im Vergleich zu den ursprünglichen technischen Daten führen. Der Sachverständige attestiert dann die technische Wertminderung.

Doch bleibt am Schluss immer noch die Möglichkeit, den Austausch betreffender Teile mit Hilfe von Schweißbrenner und Schweißgerät vorzunehmen.

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